Statut Polskiego Towarzystwa „Oświata” w Berlinie (24.9.2017)

POLNISCHER SCHULVEREIN „OSWIATA” IN BERLIN e.V  (Statut dostępny jest wyłącznie w języku niemieckim).

SATZUNG

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen:
POLNISCHER SCHULVEREIN „OSWIATA” IN BERLIN e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Gerichtsstand ist Berlin.

§ 2. Zwecke des Vereins

1. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere Jugendbildung, Jugendbetreuung und Erwachsenenbildung

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Unterricht der polnischen Sprache, Geschichte und Landeskunde

b) Organisation von kulturellen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche z.B. von literarischen Wettbewerben und Rezitationswettbewerben

c) Unterstützung der polnischen Migranten und Migrantinnen beim Erlernen der deutschen Sprache

d) Organisation von methodischer Weiterbildung für Lehrer und Lehrerinnen

e) Organisation von Kultur- und Bildungsreisen

2. Die Förderung von Kunst und Kultur

Dieser Zweck wird verwirklicht durch:

a) Organisation von kulturellen Veranstaltungen, z.B. Ausstellungen, Lesungen

b) Führung und Förderung eines Kinder- und Jugendtheaters und einer Theatergruppe für Erwachsene

c) Organisation von interkulturellen kreativen Workshops

3. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a) Austausch, Information und Dialog mit der breiten Öffentlichkeit, durch interkulturelle traditionsübergreifende Veranstaltungen

b) Jugendaustausch zwischen Jugendlichen aus Deutschland, Polen und anderen europäischen Ländern

4. Der Verein arbeitet mit anderen steuerbegünstigten aus- und inländischen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben.
Die Mitglieder des Vorstandes können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses oder eines anderen Vertrages tätig sein. Ein gewähltes Vorstandsmitglied kann auf Vorstandsbeschluss auch hauptamtlich im Verein tätig werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages ist der Vorstand und der Prüfungsausschuss.

Es gilt der §181 BGB.

5. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Erziehung und Bildung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele
des Vereins unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über welchen der Vorstand abschließend entscheidet. Dabei ist die Satzung des Vereins und Mitgliederordnung anzuerkennen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Austritt aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

2. Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliedervollversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Dem betroffenen Mitglied muss eine Möglichkeit gegeben werden, sich vor dem Ausschluss zu den Vorwürfen gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern.

3. Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf durch den Vorstand vorgenommen werden, nur unter Voraussetzung, dass die Frist von zwei Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung eingehalten wurde und dass in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Die Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

4. Auflösung (bei juristischen Personen)

5. Tod

§ 6.Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Mitgliederordnung mitgeteilt.

3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Gebühren, Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7. Vereinsmittel

1. Der Verein beschafft die Mittel, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind durch die in § 6 aufgeführten Gebühren und Beiträge sowie durch Förderungsbeiträge und Spenden.

2. Förderer und Spender bestimmen die Höhe der von ihnen zu leistenden Beiträge selbst.

3. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einvernehmen mit dem Pädagogischen Ausschuss (§ 14).

§ 8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen zu den Bedingungen, die der Vorstand im Einzelnen festlegt.

2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), Bankdaten. Diese Daten werden ausschließlich für vereinsbezogene Zwecke erhoben, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, aktiv bei der Erfüllung der Zwecke des Vereins mitzuwirken.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung dem Verein mitzuteilen.

§ 9. Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Der Pädagogische Ausschuss
3. Die Mitgliederversammlung

§ 10. Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

a) dem/ der Vorsitzenden
b) dem/ der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/ der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/ Vorstandsekretär(in)
e) dem / der Schatzmeister(in)
f) dem/ der Vorsitzenden des Pädagogischen Ausschusses

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand führt alle rechtlichen Aktivitäten im Sinne der Satzung des Vereins. Die Beschlüsse, die während der Vorstandsitzungen verfasst werden, bedürfen schriftlicher Form sowie Unterzeichnung von zwei Vorstandsmitgliedern.

§ 11. Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Erstellung des Jahresplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts

d) Beschlussfassung über die Durchführung und Planung von Lehrgängen und Veranstaltungen des Vereins

e) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung von der Mitgliederliste und die
Entgegennahmen von Austrittserklärungen der Mitglieder

2. Der Vorstand ist berechtigt redaktionelle Veränderungen und Änderungen der Satzung und solche, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, vorzunehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

3. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes i. S. d. § 10 a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des sechsten Vorstandsmitglieds, des Vorsitzenden des Pädagogischen Ausschusses wird durch § 14 festgelegt.

2. Für die Vorstandsmitglieder i. S. d.§ 10 a) bis f) mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 13. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll zuvor angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 14. Pädagogischer Ausschuss

Dem Vorstand steht der Pädagogische Ausschuss zur Seite.

1. Der Pädagogische Ausschuss besteht aus allen Mitgliedern des Vereins, welche als Lehrkräfte aktiv die Zwecke des Vereins erfüllen.

2. Der Pädagogische Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

3. Für die Wahl gilt § 12 entsprechend.

4. Der Vorsitzende des Pädagogischen Ausschusses gibt dem Vorstand die Zusammensetzung des Pädagogischen Ausschusses bekannt.

§ 15. Aufgaben und Pflichten des Pädagogischen Ausschusses

1. Die Aufgaben des Pädagogischen Ausschusses:

a) Erstellung und Durchführung der Lehrpläne,

b) Erstellung und Durchführung von Plänen für die Jugendbetreuung und Integration,

c) Erstellung und Durchführung von Plänen für die Erwachsenenbildung sowie alle weitere Aktivitäten des Vereins, die mit seinen Zielen verbunden sind.

2. Der Pädagogische Ausschuss ist vor dem Vorstand für den gesamten Lehrbetrieb des Vereins verantwortlich.

3. Der Vorsitzende des Pädagogischen Ausschusses lädt zu dessen Sitzungen unter Beifügung der Tagesordnung ein. Er berichtet in der Mitgliederversammlung über den Lehrbetrieb des Vereins.

4. Der Pädagogische Ausschuss ist befugt, besondere Unterabteilungen für einzelne Aufgaben zu bilden. Beschlüsse, die mit Kosten verbunden sind, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 16. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Ausschluss von Mitgliedern

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge)

e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresplanes für das nächste Geschäftsjahr, die Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

f) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 17. Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Für die Fristberechnung ist der Tag der Absendung maßgeblich. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitgliedes gesandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen und Anträge einreichen.

§ 18. Stimmrecht und Wahlrecht

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme und Wahlrecht.

2. Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter dieser Mitglieder können an Mitgliederversammlungen ohne Stimm- und Wahlberechtigung teilnehmen. Sie haben jedoch ein Rede- und Antragsrecht.

§ 19. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit abgegebener Stimmen.

3. Die Leitung der Versammlung obliegt grundsätzlich dem Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Anträge auf Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes oder auf Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Vereins.

6. Auf die anstehenden Satzungsänderungen wird bereits in der Einladung zu Mitgliederversammlung unter Beifügung des alten und des neuen Textes hingewiesen.

§ 20. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies durch mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.10.2023 beschlossen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1S. 4 BGB wird versichert.

Iwona Hermann (Vorstandsmitglied)

Karolina Małolepszy (stellvertretende Vorsitzende)

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